bringt Freud und Leid für die Inhaber von Fondsanteilen
Ab 2018 werden Investmentfonds anders besteuert – Anleger sollten sich informieren
Bislang sind in Deutschland Erträge innerhalb von Investmentfonds selbst komplett steuerfrei. Das bedeutet, Fondsmanager können – anders etwa als ein Privatanleger in seinem Depot – innerhalb des Fonds umschichten, ohne Rücksicht auf die Steuer zu nehmen. Künftig werden bereits auf Fondsebene Steuern in Höhe von 15% auf bestimmte deutsche Erträge abgezogen. Zusätzlich werden auf Anlegerebene Ausschüttungen und Fondsanteilsveräußerungsgewinne durch eine jährliche Vorabpauschale erfasst. Kommt nun beim Privatanleger weniger an? Ja, aber zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung wird der Gesetzgeber Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger künftig teilweise freistellen.
Bei Aktienfonds oder Mischfonds mit mindestens 51% Aktien werden die Teilfreistellungen für Privatanleger 30% betragen. Für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25% gibt es Teilfreistellungen von 15%, für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil dagegen nicht. Insofern sollte jeder Anleger genau prüfen lassen, ob seine Anteile von eventuellen Freistellungen profitieren oder eben nicht. Allerdings ist man nicht gut beraten, nur aus steuerlichen Gründen bislang gute Fonds in womöglich schlechtere zu tauschen. Durch die Teilfreistellungen ist in bestimmten Fällen die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage in Aktien oder Renten sogar steuerlich vorteilhafter.
Extrem ungünstig wirkt sich das neue Investmentsteuergesetz dagegen für Inhaber von sogenannten Altanteilen (Anschaffung vor 2009) aus. Mit Start des neuen Steuerregimes Anfang 2018 werden alle Fondsanteile unabhängig vom Kaufdatum per 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und dann ab 1. Januar 2018 fiktiv als wieder angeschafft gelten. Gewinne aus Altanteilen, die bis dahin tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und dann ab 2018 entstehen, sollen dagegen künftig nur bis zu einem Wert von insgesamt 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Darüber hinaus unterliegen auch sie dann der Abgeltungsteuer, was für einige Anleger ein „teures Vergnügen“ sein dürfte und zudem rechtsstaatlich äußerst fragwürdig ist. Ein kompletter Verkauf von Altanteilen rein aus steuerlichen Gründen in 2017 macht dagegen keinen Sinn. Der Anleger würde dann nicht in den Genuss des neuen Freibetrages in Höhe von 100.000 Euro kommen.
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